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Dann schreibt´s mi halt blau – keine (schlüssige) Austrittserklärung
#1
Dann schreibt´s mi halt blau – keine (schlüssige) Aus-trittserklärung

OGH 9 ObA 87/21s vom 02. September 2021

§ 863 ABGB


Sachverhalt:

• Ein LKW-Fahrer kündigte ordnungsgemäß sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche auf.
• Für den letzten echten Arbeitstag wollte er Urlaub vereinbaren, dieser wurde ihm aber vom Dienstgeber nicht gewährt.
• Er erklärte, dass er jedenfalls nicht mehr für seinen Dienstgeber fahren werde und meinte „Dann schreibt´s mi halt blau“.
• Der Arbeitgeber wertete dies als unberechtigten vorzeitigen Austritt.

So entschied der OGH:

Kann hier von einer schlüssigen Austrittserklärung (vor dem Ablauf der Kündigungsfrist) ausgegangen werden?

• Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.
• Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten des Dienstnehmers anzulegen.
• Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Dienstnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben.
• Im hier zu beurteilenden Fall konnte nicht von einer (schlüssigen) Austrittserklärung eines ohnedies bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden.
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Dann schreibt´s mi halt blau – keine (schlüssige) Austrittserklärung - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.10.2021, 21:16

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