27.10.2021, 19:00
Die Gewerbeberechtigung kann zurückgelegt werden, sobald die GmbH keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet. Wenn im Rahmen der Liquidation z.B. ein Abverkauf stattfindet, liegt noch eine gewerbliche Tätigkeit vor.
In der GewO ist diesbezüglich (nur) festgelegt, dass die Gewerbeberechtigung jedenfalls mit dem Untergang der juristischen Person endet.
Da eine Liquidation außerhalb einer Insolvenz aber durchaus längere Zeit dauern kann, wäre es jedenfalls nicht gerechtfertigt, dass auch die Gewerbeberechtigung so lang aufrechterhalten werden muss.
In der GewO ist diesbezüglich (nur) festgelegt, dass die Gewerbeberechtigung jedenfalls mit dem Untergang der juristischen Person endet.
Da eine Liquidation außerhalb einer Insolvenz aber durchaus längere Zeit dauern kann, wäre es jedenfalls nicht gerechtfertigt, dass auch die Gewerbeberechtigung so lang aufrechterhalten werden muss.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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