12.11.2021, 14:01
Wenn es um den Arbeiter-KV der Gastronomie geht, so gilt, dass im Falle einer höheren Istentlohnung höchstens KV-Lohn x 1,15 als Sonderzahlungsbasis heranzuziehen ist.
Ist der Landes-KV von Wien gemeint, dann sind es € 2.000,00, weil dort die Beschränkung KV-Lohn x 1,15 nicht gilt.
Ist der Landes-KV von Wien gemeint, dann sind es € 2.000,00, weil dort die Beschränkung KV-Lohn x 1,15 nicht gilt.