15.11.2021, 17:35
Sagen wir so: wenn ein*e Arbeitnehmer*in völlig unbedarft (d. h. ohne jegliches Bemühen, ein den aktuellen Regelungen entsprechendes Ergebnis vorzulegen) beim Arbeitgeber vorstellig wird, so könnte man über eine unbezahlte Fehlzeit nachdenken.
Wenn allerdings das ausbleibende Testergebnis das Resultat der derzeitigen Testmisere darstellt, so ist auch in Zeiten einer angeschlagenen Demokratie nach wie vor § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB einschlägig.
Da es derzeit noch keine Impfpflicht gibt, greift auch das Argument nicht "hätte er oder sie sich doch impfen lassen sollen".
Auch eine Möglichkeit einer Diskriminierung wegen Weltanschauung sollte man in diesen Fällen nicht ganz außer Betracht lassen, wozu ich heute noch einen Kurzhinweis in den News schreiben werde.
Wenn allerdings das ausbleibende Testergebnis das Resultat der derzeitigen Testmisere darstellt, so ist auch in Zeiten einer angeschlagenen Demokratie nach wie vor § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB einschlägig.
Da es derzeit noch keine Impfpflicht gibt, greift auch das Argument nicht "hätte er oder sie sich doch impfen lassen sollen".
Auch eine Möglichkeit einer Diskriminierung wegen Weltanschauung sollte man in diesen Fällen nicht ganz außer Betracht lassen, wozu ich heute noch einen Kurzhinweis in den News schreiben werde.