16.11.2021, 13:18
Dieses Thema behandle ich übrigens ausführlich in meinem Webinar, das am 24.11.2021 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr stattfindet.
In diesem Fall ist die "Überzeit" in der Lohnsteuer als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steuerpflichtig abzurechnen (im Austrittsmonat und nicht rückwirkend) sowie den Abgaben DB, DZ und KommSt zu unterwerfen, nicht aber SV und BV. Dort ist es jeweils frei.
In diesem Fall ist die "Überzeit" in der Lohnsteuer als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steuerpflichtig abzurechnen (im Austrittsmonat und nicht rückwirkend) sowie den Abgaben DB, DZ und KommSt zu unterwerfen, nicht aber SV und BV. Dort ist es jeweils frei.