23.11.2021, 16:58
Sagen wir so: die Chance lebt, dass im Falle einer derartigen Vorgangsweise dies nicht als Austritt und Wiedereintritt und dazwischen als Arbeitslosigkeit anerkannt wird.
Das AMS wird das wohl wieder etwas näher beäugen, weshalb aus dieser Sicht empfohlen wird, die offenen Ansprüche zur Auszahlung zu bringen, da es sonst sein kann, dass kein Arbeitslosengeld bezahlt wird (diese Erfahrung hatten wir im ersten Lockdown nämlich zu Hauf gemacht).
Das AMS wird das wohl wieder etwas näher beäugen, weshalb aus dieser Sicht empfohlen wird, die offenen Ansprüche zur Auszahlung zu bringen, da es sonst sein kann, dass kein Arbeitslosengeld bezahlt wird (diese Erfahrung hatten wir im ersten Lockdown nämlich zu Hauf gemacht).