04.12.2021, 16:41
Grenzbetrag nach dem Pensionskassengesetz für 2022
Der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG beträgt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 € 13.200,00 (bis 31.12.2021: € 12.900,00).
Dieser Betrag ist in Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen wichtig. Wenn nämlich der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Betrag nicht übersteigt, so darf der Hälftesteuersatz zur Anwendung gebracht werden.
Der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG beträgt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 € 13.200,00 (bis 31.12.2021: € 12.900,00).
Dieser Betrag ist in Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen wichtig. Wenn nämlich der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Betrag nicht übersteigt, so darf der Hälftesteuersatz zur Anwendung gebracht werden.