13.12.2021, 22:19
Zwei Fragen und Antworten (aus dem BMA) zu besonders betroffenen Betrieben
1. Hat ein besonders betroffener Betrieb, der den Erstantrag nur bis 12.12.2021 ausgerichtet hat, dann für das Verlängerungsbegehren auch vier Wochen Zeit?
2. Wird für diesen Verlängerungsantrag dann eine Steuerberaterbestätigung benötigt wird (wenn kein Betretungsverbot mehr ab 13.12.2021 gilt).
Antwort aus dem BMA:
zu Frage 1:
Die Nachfrist gilt für alle Unternehmen die KUA (bzw. die Verlängerung) beginnen, solange Betretungsverbote in Kraft sind, nicht nur für die direkt betroffenen Unternehmen. Für Projekte die nach dem 12.12.2021 beginnen (verlängert werden) gilt daher die 4-Wöchige Nachfrist nur in den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien. Diese Frage ist also nach Bundesländern differenziert zu beantworten.
zu Frage 2:
Wenn der Betrieb von einem Betretungsverbot betroffen war, dann braucht er auch für die Zeit danach keine Steuerberaterbestätigung.
1. Hat ein besonders betroffener Betrieb, der den Erstantrag nur bis 12.12.2021 ausgerichtet hat, dann für das Verlängerungsbegehren auch vier Wochen Zeit?
2. Wird für diesen Verlängerungsantrag dann eine Steuerberaterbestätigung benötigt wird (wenn kein Betretungsverbot mehr ab 13.12.2021 gilt).
Antwort aus dem BMA:
zu Frage 1:
Die Nachfrist gilt für alle Unternehmen die KUA (bzw. die Verlängerung) beginnen, solange Betretungsverbote in Kraft sind, nicht nur für die direkt betroffenen Unternehmen. Für Projekte die nach dem 12.12.2021 beginnen (verlängert werden) gilt daher die 4-Wöchige Nachfrist nur in den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien. Diese Frage ist also nach Bundesländern differenziert zu beantworten.
zu Frage 2:
Wenn der Betrieb von einem Betretungsverbot betroffen war, dann braucht er auch für die Zeit danach keine Steuerberaterbestätigung.