23.05.2019, 17:57
Wenn die monatlich gewährte Prämie von jeweils schwankender Höhe ist, kommt man praktisch nicht umhin, das Lohnausfallsprinzip für die relevanten Zeiten zu ermitteln, wobei grundsätzlich als Durchschnittszeitraum nach der Judikatur des OGH ein 12-Monate-Zeitraum heranzuziehen ist, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag nicht einen kürzeren Zeitraum vorsieht.
Die Tatsache, dass die Prämie monatlich schwankt, bewahrt sie vor der Einbeziehung in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss bzw. Weihnachtsgeld) nach dem hier wiedergegebenen (bzw. verlinkten) Kollektivvertrag, der in Bezug auf die Basis auf das "Gehalt" abstellt.
Nach der Judikatur der Höchstgerichte sowie der Lehre versteht man unter dem Begriff "Gehalt" alle fixen (festen) Entgelte für die Dauer der Normalarbeitszeit. Schwankende Entgelte wie Prämien und Provisionen fallen im Allgemeinen nicht darunter.
Die Tatsache, dass die Prämie monatlich schwankt, bewahrt sie vor der Einbeziehung in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss bzw. Weihnachtsgeld) nach dem hier wiedergegebenen (bzw. verlinkten) Kollektivvertrag, der in Bezug auf die Basis auf das "Gehalt" abstellt.
Nach der Judikatur der Höchstgerichte sowie der Lehre versteht man unter dem Begriff "Gehalt" alle fixen (festen) Entgelte für die Dauer der Normalarbeitszeit. Schwankende Entgelte wie Prämien und Provisionen fallen im Allgemeinen nicht darunter.