28.12.2021, 21:13
SWÖ-KV: Zulässig niedrigere Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft und zulässige einseitige Zeitausgleichsanordnung für bestimmte Zeitguthaben
So entschied der OGH:
A) Geringere kollektivvertragliche Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft:
1. Der SWÖ-KV sieht in seinem § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft (von 22 bis 6 Uhr) vor, im Zuge welcher nur 50 % des Grundstundenlohnes gebühren.
2. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Zeiten der Arbeitsbereitschaft aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden „minderer Art“) grundsätzlich auch geringer entlohnt werden.
B) Zulässiger einseitig von Arbeitgeberseite angeordneter (eingeteilter) Zeitausgleich für kollektivvertraglich erworbenes Zeitguthaben aus geleisteten Nachtdiensten:
6. Die Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV, sieht vor, dass für jeden geleisteten Nachtdienst für Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden gebührt. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
7. Der Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV liegt offenkundig der gleiche Zweck wie dem Ab-löseverbot nach § 7 UrlG zugrunde, den Naturalkonsum der für die Erholung des Arbeitnehmers gewidmeten bezahlten Freizeit zu gewährleisten.
11. Wenn der Arbeitgeber insoweit das offene Zeitguthaben durch kürzere Diensteinteilungen einseitig zum Abbau gebracht hat, so bestehen gegen diese Vorgangsweise seitens des OGH keine Bedenken, zumal es innerbetrieblich keine festgeschriebenen Regeln zur Konsumation derartiger Zeitguthaben gab.
Was der OGH zu diesem interessanten Fall noch zu sagen hatte, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 1-2022 der WIKU-Personal aktuell.
So entschied der OGH:
A) Geringere kollektivvertragliche Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft:
1. Der SWÖ-KV sieht in seinem § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft (von 22 bis 6 Uhr) vor, im Zuge welcher nur 50 % des Grundstundenlohnes gebühren.
2. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Zeiten der Arbeitsbereitschaft aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden „minderer Art“) grundsätzlich auch geringer entlohnt werden.
B) Zulässiger einseitig von Arbeitgeberseite angeordneter (eingeteilter) Zeitausgleich für kollektivvertraglich erworbenes Zeitguthaben aus geleisteten Nachtdiensten:
6. Die Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV, sieht vor, dass für jeden geleisteten Nachtdienst für Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden gebührt. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
7. Der Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV liegt offenkundig der gleiche Zweck wie dem Ab-löseverbot nach § 7 UrlG zugrunde, den Naturalkonsum der für die Erholung des Arbeitnehmers gewidmeten bezahlten Freizeit zu gewährleisten.
11. Wenn der Arbeitgeber insoweit das offene Zeitguthaben durch kürzere Diensteinteilungen einseitig zum Abbau gebracht hat, so bestehen gegen diese Vorgangsweise seitens des OGH keine Bedenken, zumal es innerbetrieblich keine festgeschriebenen Regeln zur Konsumation derartiger Zeitguthaben gab.
Was der OGH zu diesem interessanten Fall noch zu sagen hatte, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 1-2022 der WIKU-Personal aktuell.