07.01.2022, 13:40
Nein. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber mehr, als er muss.
Praktisch sollte man aber das "Freiwillige" vom "Verpflichtenden" ev. trennen, damit man die "reine Kurzarbeitsunterstützung" in der LV für Zwecke der KommSt frei lassen kann. Insoweit hilft ja die Trinkgeldersatzregelung dabei, im Ergebnis eine höhere Unterstützung zu bekommen.
Praktisch sollte man aber das "Freiwillige" vom "Verpflichtenden" ev. trennen, damit man die "reine Kurzarbeitsunterstützung" in der LV für Zwecke der KommSt frei lassen kann. Insoweit hilft ja die Trinkgeldersatzregelung dabei, im Ergebnis eine höhere Unterstützung zu bekommen.

