08.02.2022, 14:08
Bei sonstigen Dienstverhinderungen (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB) gebührt ja per Gesetz dieselbe "Entgeltsfortzahlung" wie im Falle von Krankenständen, Urlauben etc.
Das bedeutet, dass die Fortzahlung dort nach praktisch demselben Muster erfolgt.
Bei stundenweiser Inanspruchnahme wäre ich ev. bei einer Vollanwendung von "Schnitten", in denen auch Überstundenentgelte enthalten sind, vorsichtig.
Bei der Schlechtwetterregelung nach BSchEG ist ausdrücklich nach den dortigen gesetzlichen Regelungen ein eingeschränktes Entgeltsausfallsprinzip zur Anwendung zu bringen.
Was die "kollektivvertraglichen Feiertage" betrifft (oder anders formuliert: kollektivvertraglich geregelte Dienstfreistellungen, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt), hier kann der Kollektivvertrag bestimmen, wie die Entgeltsfortzahlung bemessen wird.
Im Übrigen bedeutet ja Entgeltsfortzahlung ein Abwägen zwischen Realitätsprinzip und Durchschnittsprinzip (dort, wo es halt möglich ist).
Das bedeutet, dass die Fortzahlung dort nach praktisch demselben Muster erfolgt.
Bei stundenweiser Inanspruchnahme wäre ich ev. bei einer Vollanwendung von "Schnitten", in denen auch Überstundenentgelte enthalten sind, vorsichtig.
Bei der Schlechtwetterregelung nach BSchEG ist ausdrücklich nach den dortigen gesetzlichen Regelungen ein eingeschränktes Entgeltsausfallsprinzip zur Anwendung zu bringen.
Was die "kollektivvertraglichen Feiertage" betrifft (oder anders formuliert: kollektivvertraglich geregelte Dienstfreistellungen, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt), hier kann der Kollektivvertrag bestimmen, wie die Entgeltsfortzahlung bemessen wird.
Im Übrigen bedeutet ja Entgeltsfortzahlung ein Abwägen zwischen Realitätsprinzip und Durchschnittsprinzip (dort, wo es halt möglich ist).