11.02.2022, 10:31
Aus der Kombination der Bestimmungen der §§ 6 sowie 14 Abs. 1 MSchG können Sie erschließen, dass die ausfallenden Nachtarbeitszuschläge von Dienstgeberseite hätten fortbezahlt werden müssen (dann aber mangels Leistung steuerpflichtig).
So wäre dann dieses Entgelt in der Basis zur Wochengeldberechnung enthalten.
Was allerdings bis zum heutigen Tage nicht klar scheint (was ich auch vergeblich versucht habe, in Abklärung zu bringen), ist der Umstand, dass ja die Fortzahlung der Nachtarbeitszuschläge auf steuerpflichtige Art und Weise erfolgt und somit quasi beim Nettoentgelt dennoch ein schwangerschaftsbedingter "Nettoausfall" zu verzeichnen ist, der dazu führen muss, dass man für die Wochengeldberechnung dennoch jene Zeiträume heranzieht (bzw. in der Arbeits- und Entgeltsbestätigung anführt), in denen dieser Ausfall nicht eingetreten ist (also die Zeit vor dem Beschäftigungsverbot betreffend die Nachtarbeit).
Also müssen Sie zum Einen jedenfalls diese Entgeltsfortzahlung leisten, zum anderen jedoch empfehle ich Ihnen, dass Sie der ÖGK zwei verschiedene Arbeits- und Entgeltsbestätigungen übermitteln und dabei auch gleichzeitig die Lohnkonten offenlegen, damit die ÖGK selber hier entscheidet, welche Beträge sie dann heranziehen soll.
Es ist mit ziemlicher Sicherheit so, dass die ÖGK NICHT die Nettoverdienste vor dem Beschäftigungsverbot (genauer: vor dem Nachtarbeitsverbot) heranziehen wird, ich glaube aber, dass die Arbeitnehmerin (ev. unter Assistenz von Gewerkschaft, AK oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin) das von mir vermutete Ergebnis einzuklagen.
Also: die Situation ist ein wenig komplizierter als angenommen, aber wenn ich mich jetzt nur auf die Frage konzentriere, nämlich, ob man die Nachtarbeitszuschläge hätte weiterbezahlen müssen, so kommt von meiner Seite ein klares "ja". Den Rest haben Sie zwar nicht bestellt, der sollte aber bei den Überlegungen nicht ganz untergehen.
So wäre dann dieses Entgelt in der Basis zur Wochengeldberechnung enthalten.
Was allerdings bis zum heutigen Tage nicht klar scheint (was ich auch vergeblich versucht habe, in Abklärung zu bringen), ist der Umstand, dass ja die Fortzahlung der Nachtarbeitszuschläge auf steuerpflichtige Art und Weise erfolgt und somit quasi beim Nettoentgelt dennoch ein schwangerschaftsbedingter "Nettoausfall" zu verzeichnen ist, der dazu führen muss, dass man für die Wochengeldberechnung dennoch jene Zeiträume heranzieht (bzw. in der Arbeits- und Entgeltsbestätigung anführt), in denen dieser Ausfall nicht eingetreten ist (also die Zeit vor dem Beschäftigungsverbot betreffend die Nachtarbeit).
Also müssen Sie zum Einen jedenfalls diese Entgeltsfortzahlung leisten, zum anderen jedoch empfehle ich Ihnen, dass Sie der ÖGK zwei verschiedene Arbeits- und Entgeltsbestätigungen übermitteln und dabei auch gleichzeitig die Lohnkonten offenlegen, damit die ÖGK selber hier entscheidet, welche Beträge sie dann heranziehen soll.
Es ist mit ziemlicher Sicherheit so, dass die ÖGK NICHT die Nettoverdienste vor dem Beschäftigungsverbot (genauer: vor dem Nachtarbeitsverbot) heranziehen wird, ich glaube aber, dass die Arbeitnehmerin (ev. unter Assistenz von Gewerkschaft, AK oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin) das von mir vermutete Ergebnis einzuklagen.
Also: die Situation ist ein wenig komplizierter als angenommen, aber wenn ich mich jetzt nur auf die Frage konzentriere, nämlich, ob man die Nachtarbeitszuschläge hätte weiterbezahlen müssen, so kommt von meiner Seite ein klares "ja". Den Rest haben Sie zwar nicht bestellt, der sollte aber bei den Überlegungen nicht ganz untergehen.