11.02.2022, 10:49
Zusatzkosten durch Anwendung einer in Erprobung befindlichen Operationsmethode können außergewöhnliche Belastungen darstellen
VwGH Ro 2020/15/0010 vom 15. Dezember 2021
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit.
2. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen.
3. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen (hier: € 15.000,00) als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.
4. Einer im öffentlichen Krankenhaus von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation zur Behandlung eines Karzinoms (NanoKnife-Methode) kann nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden, weil sich die Operationsmethode erst im Erprobungsstadium befindet.
5. Dabei können Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation (wie etwa Harninkontinenz) durchaus als triftige medizinische Gründe für ei-ne bestimmte Behandlungsart gelten.
6. Der Umstand, dass der Krankenversicherungsträger die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, spricht nicht gegen die Zwangsläufigkeit.
VwGH Ro 2020/15/0010 vom 15. Dezember 2021
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit.
2. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen.
3. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen (hier: € 15.000,00) als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.
4. Einer im öffentlichen Krankenhaus von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation zur Behandlung eines Karzinoms (NanoKnife-Methode) kann nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden, weil sich die Operationsmethode erst im Erprobungsstadium befindet.
5. Dabei können Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation (wie etwa Harninkontinenz) durchaus als triftige medizinische Gründe für ei-ne bestimmte Behandlungsart gelten.
6. Der Umstand, dass der Krankenversicherungsträger die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, spricht nicht gegen die Zwangsläufigkeit.