12.02.2022, 21:23
Hallo Bernadette,
die Umsatzdefinition in der Pauschalierungs-VO verweist auf § 125 BAO und dort wiederum auf § 1 (1) + (2) UStG.
Das sind alle Umsätze ohne Geschäftsveräußerung und Umsätze gem. § 6 (1) Z 8 (Kreditvermittlung) , Z9 (Grundstückslieferungen) + § 10 (2) Z 3 (Wohnungsvermietung). Dies ist auch in den ESt-RL unter RZ 4298 nachzulesen.
Somit sind auch Verkaufserlöse aus Anlagenverkauf in die Umsatzgrenze einzurechnen.
Daraus ergibt sich, dass bei dem Beispiel (Umsatz 398T + Anlagenverkauf 6T) die Umsatzgrenze von 400T überschritten wird und keine Pauschalierung möglich ist.
die Umsatzdefinition in der Pauschalierungs-VO verweist auf § 125 BAO und dort wiederum auf § 1 (1) + (2) UStG.
Das sind alle Umsätze ohne Geschäftsveräußerung und Umsätze gem. § 6 (1) Z 8 (Kreditvermittlung) , Z9 (Grundstückslieferungen) + § 10 (2) Z 3 (Wohnungsvermietung). Dies ist auch in den ESt-RL unter RZ 4298 nachzulesen.
Somit sind auch Verkaufserlöse aus Anlagenverkauf in die Umsatzgrenze einzurechnen.
Daraus ergibt sich, dass bei dem Beispiel (Umsatz 398T + Anlagenverkauf 6T) die Umsatzgrenze von 400T überschritten wird und keine Pauschalierung möglich ist.