13.02.2022, 08:58
Hallo Bague,
herzlichen Dank, das bestätigt meine Annahme. Ich habe jetzt in der Lindebibliothek einen Artikel gefunden "Die Auslegung der Pauschalierungserordnungen", SWK 1/2000:
"Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Ausgabenkürzungen sind Nutzungsentnahmen wie z. B. der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile anzusehen.
Die Pauschalierung umfasst auch Hilfsgeschäfte, und zwar auch solche, die wesentliche Teile des Betriebsvermögens umfassen, wie z. B. die Veräußerung von Gebäuden, wenn diese nicht zu einer Betriebsaufgabe führen."
Das verstehe ich auch so, dass Hilfsgeschäfte, also Anlagenverkäufe zu den Betriebseinnahmen dazuzurechnen sind.
Eine Ausnahme gibt es für Hilfsgeschäfte lt. dieser VO, aber die bezieht sich auf die Vorsteuerpauschalierung in Höhe von 5,5% der Betriebseinnahmen.
Nochmals vielen Dank!
LG Eva
herzlichen Dank, das bestätigt meine Annahme. Ich habe jetzt in der Lindebibliothek einen Artikel gefunden "Die Auslegung der Pauschalierungserordnungen", SWK 1/2000:
"Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Ausgabenkürzungen sind Nutzungsentnahmen wie z. B. der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile anzusehen.
Die Pauschalierung umfasst auch Hilfsgeschäfte, und zwar auch solche, die wesentliche Teile des Betriebsvermögens umfassen, wie z. B. die Veräußerung von Gebäuden, wenn diese nicht zu einer Betriebsaufgabe führen."
Das verstehe ich auch so, dass Hilfsgeschäfte, also Anlagenverkäufe zu den Betriebseinnahmen dazuzurechnen sind.
Eine Ausnahme gibt es für Hilfsgeschäfte lt. dieser VO, aber die bezieht sich auf die Vorsteuerpauschalierung in Höhe von 5,5% der Betriebseinnahmen.
Nochmals vielen Dank!
LG Eva