23.03.2022, 15:21
Ja, das stellt man sich immer so leicht vor.
Wenn sich ein Urlaubsüberkonsum ergibt, dann gibt es die Möglichkeit der Sanierung dahingehend, dass man diesen einen Tag ausdrücklich als Urlaubsvorgriff auf das kommende Urlaubsjahr behandelt (für den Fall, dass danach noch eine Rückkehr realisiert wird).
Wenn aber der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat, dann hat er ihn auch genehmigt. Ein Rückverrechnen mit der Märzabrechnung ist nicht wirklich möglich.
Man müsste sonst diesen Tag in einen (sv-pflichtigen) unbezahlten Urlaub umwandeln oder in ein unentschuldigtes Fernbleiben (mit Abmeldung - Abmeldegrund 29 und möglicher Wiederanmeldung), was dann zu einer Korrektur führt. Mir gefällt die erstere Lösung - ehrlich gesagt - besser und ist weniger aufwändig.
Wenn sich ein Urlaubsüberkonsum ergibt, dann gibt es die Möglichkeit der Sanierung dahingehend, dass man diesen einen Tag ausdrücklich als Urlaubsvorgriff auf das kommende Urlaubsjahr behandelt (für den Fall, dass danach noch eine Rückkehr realisiert wird).
Wenn aber der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat, dann hat er ihn auch genehmigt. Ein Rückverrechnen mit der Märzabrechnung ist nicht wirklich möglich.
Man müsste sonst diesen Tag in einen (sv-pflichtigen) unbezahlten Urlaub umwandeln oder in ein unentschuldigtes Fernbleiben (mit Abmeldung - Abmeldegrund 29 und möglicher Wiederanmeldung), was dann zu einer Korrektur führt. Mir gefällt die erstere Lösung - ehrlich gesagt - besser und ist weniger aufwändig.