25.03.2022, 15:32
Eines vorweg: diese Frage ist rechtlich nicht geklärt und wird ev. eines Tages im Rahmen von "Verfahren" geklärt werden müssen.
Interpretiert man aber die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz ("dadurch ein Verdienstentgang eingetreten.....) sowie § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz (regelmäßiges Entgelt IM SINNE DES Entgeltsfortzahlungsgesetz), so könnte man sich zu Recht auf die Tatsache berufen, dass ja kein Verdienstentgang nun eintritt, weil der Arbeitnehmer ohnedies schon im entgeltsfreien "Zustand" ist.
Somit hätte ich persönlich den Anspruch verneint.
Aber meine Gedanken werden von der zuständigen Behörde (mangels Datenverknüpfungsmöglichkeit) vermutlich nicht angewandt werden können und bleibt daher eine Entgeltsfortzahlung wohl auch praktisch rückerstattungstauglich. Man müsste in diesem Fall aber auch die ÖGK davon verständigen, damit für diese Zeit das Krankengeld eingestellt wird und danach wieder weiterläuft.
Aber Rechtsanspruch auf Verdienstentgangsentschädigung besteht meiner Ansicht nach in diesem Fall nicht.
Interpretiert man aber die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz ("dadurch ein Verdienstentgang eingetreten.....) sowie § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz (regelmäßiges Entgelt IM SINNE DES Entgeltsfortzahlungsgesetz), so könnte man sich zu Recht auf die Tatsache berufen, dass ja kein Verdienstentgang nun eintritt, weil der Arbeitnehmer ohnedies schon im entgeltsfreien "Zustand" ist.
Somit hätte ich persönlich den Anspruch verneint.
Aber meine Gedanken werden von der zuständigen Behörde (mangels Datenverknüpfungsmöglichkeit) vermutlich nicht angewandt werden können und bleibt daher eine Entgeltsfortzahlung wohl auch praktisch rückerstattungstauglich. Man müsste in diesem Fall aber auch die ÖGK davon verständigen, damit für diese Zeit das Krankengeld eingestellt wird und danach wieder weiterläuft.
Aber Rechtsanspruch auf Verdienstentgangsentschädigung besteht meiner Ansicht nach in diesem Fall nicht.