28.03.2022, 14:38
Es kann durchaus sein, dass die Bezahlung der Abfertigung ALT zu diesem Zeitpunkt (mit Basisbeibehaltung aus der Zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit) zur Gänze steuerbegünstigt möglich ist.
Dazu müsste man sich aber die Detaildaten des Falles ansehen.
Ich gebe einfach mal zur Beurteilung den § 14 Abs. 1 und Abs. 3 AVRAG mit auf den Weg.
Aus § 14 Abs. 3 AVRAG leuchtet hervor, dass Sie hier - weil zwischen Absenkung der Normalarbeitszeit und Ende der Beschäftigung weniger als zwei Jahre vergangen sind - zwingend die unveränderte Basis zu nehmen ist (eigentlich: die aktuelle Basis und die Arbeitszeit vor der Absenkung), was dann dazu führt, dass auch eine begünstigte Besteuerung zu dieser Zeit möglich ist (allerdings vermutlich mit 6 % und nicht der Quotientenmethode).
Man müsste sich aber ansehen, ob nicht seit der Vollendung des 50. Lebensjahres am Ende schon einmal eine Absenkung der Normalarbeitszeit stattgefunden hat. Dann müsste man nämlich die - auch in § 14 Abs. 3 AVRAG dargestellte - Mischberechnung anwenden und sehen, wievie uns auf die begünstigte Besteuerung fehlt und wieviel wir am Ende nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (begünstigter Teil einer freiwilligen Abfertigung) dazubekommen, damit man das "Versprochene" auch steuergünstig hinbekommt.
Dazu müsste man sich aber die Detaildaten des Falles ansehen.
Ich gebe einfach mal zur Beurteilung den § 14 Abs. 1 und Abs. 3 AVRAG mit auf den Weg.
Aus § 14 Abs. 3 AVRAG leuchtet hervor, dass Sie hier - weil zwischen Absenkung der Normalarbeitszeit und Ende der Beschäftigung weniger als zwei Jahre vergangen sind - zwingend die unveränderte Basis zu nehmen ist (eigentlich: die aktuelle Basis und die Arbeitszeit vor der Absenkung), was dann dazu führt, dass auch eine begünstigte Besteuerung zu dieser Zeit möglich ist (allerdings vermutlich mit 6 % und nicht der Quotientenmethode).
Man müsste sich aber ansehen, ob nicht seit der Vollendung des 50. Lebensjahres am Ende schon einmal eine Absenkung der Normalarbeitszeit stattgefunden hat. Dann müsste man nämlich die - auch in § 14 Abs. 3 AVRAG dargestellte - Mischberechnung anwenden und sehen, wievie uns auf die begünstigte Besteuerung fehlt und wieviel wir am Ende nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (begünstigter Teil einer freiwilligen Abfertigung) dazubekommen, damit man das "Versprochene" auch steuergünstig hinbekommt.