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Vorsteuerabzug bei Teilrechnung zu erbrachter Teilleistung
#2
Teilleistungen in der Bauwirtschaft
Rz 2611 UStR
Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtleistung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht
am fertigen Werk erhält.
2612
Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der Umsatzsteuer.
2613
Teillieferungen können angenommen werden, wenn
1. die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist,
2. die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind,
3. vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist,
4. das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme erfolgen.

Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme.
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RE: Vorsteuerabzug bei Teilrechnung zu erbrachter Teilleistung - von GerhardKollmann - 31.03.2022, 18:24

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