07.04.2022, 17:58
Da es sich um eine GmbH handelt, kommt ISt-Versteuerung nicht in Betracht (ausgenommen Freiberufler GmbHs).
§ 17 Abs 2 UStG sind Istbesteuerer Unternehmer,
1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des EStG nicht buchführungspflichtig sind, oder
2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des EStG fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat.
Die typischen Beispiele für Anwendungsfälle nach Z 2 sind Gesellschafter-Gf. ab 50% und Vermieter. Ich halte zwar selber eine Anwendbarkeit der Z 2 auf GmbHs nicht völlig ausgeschlossen, in den meisten Fällen scheitert es aber schon an der 110.000,- Grenze. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft fällt schließlich gem. § 7 Abs 3 KStG (mit ausdrücklichem Verweis auf § 23 Z 1 EStG) unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
§ 17 Abs 2 UStG sind Istbesteuerer Unternehmer,
1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des EStG nicht buchführungspflichtig sind, oder
2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des EStG fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat.
Die typischen Beispiele für Anwendungsfälle nach Z 2 sind Gesellschafter-Gf. ab 50% und Vermieter. Ich halte zwar selber eine Anwendbarkeit der Z 2 auf GmbHs nicht völlig ausgeschlossen, in den meisten Fällen scheitert es aber schon an der 110.000,- Grenze. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft fällt schließlich gem. § 7 Abs 3 KStG (mit ausdrücklichem Verweis auf § 23 Z 1 EStG) unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.