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Keine Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerin einer Arztpraxis wegen Gefahrenzulage
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Keine Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerin einer Arztpraxis wegen Gefahrenzulage


BFG RV/7102510/2021 vom 11. Jänner 2022

§ 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Ist eine Arbeitnehmerin in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, so erübrigt es sich, darüber Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerfreiheit der gewährten, kollektivvertraglich festgelegten Gefahrenzulage zu gewährleisten.

2. Es ist nicht erkennbar, welche nicht ohnehin offenkundigen Umstände in derartigen Aufzeichnungen festgehalten werden sollten.
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Keine Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerin einer Arztpraxis wegen Gefahrenzulage - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2022, 11:03

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