22.04.2022, 08:51
Guten Tag,
ich sehe das nicht so entspannt - vor allem aus Sicht der Feuerwehr. Dabei könnte eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, die eine Gewerbeberechtigung erfordert. Unabhängig davon wird die Tätigkeit der Mitglieder nicht von der Unfallversicherung der Feuerwehr gedeckt sein.
Fraglich ist auch, ob das Tragen der Uniform in diesem Kontext gesetzlich gedeckt ist. Und falls nicht, ob man diese Tätigkeit dann überhaupt noch der Feuerwehr zurechnen kann.
Und wenn man es auf die Spitze treiben möchte, könnte man auch noch die Frage aufwerfen, ob das LSD-BG anzuwenden ist und der (möglicherweise zu niedrige) Lohnanspruch von den arbeitenden Personen an die Feuerwehr abgetreten wird. Der Gedanke des pauschalen Betrages greift eher schlecht, weil der Zeitrahmen weitgehend genau feststehen dürfte.
Als Feuerwehrkommandant hätte ich kein gutes Gefühl dabei, als Gastronom auch nicht.
Viele Grüße
ich sehe das nicht so entspannt - vor allem aus Sicht der Feuerwehr. Dabei könnte eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, die eine Gewerbeberechtigung erfordert. Unabhängig davon wird die Tätigkeit der Mitglieder nicht von der Unfallversicherung der Feuerwehr gedeckt sein.
Fraglich ist auch, ob das Tragen der Uniform in diesem Kontext gesetzlich gedeckt ist. Und falls nicht, ob man diese Tätigkeit dann überhaupt noch der Feuerwehr zurechnen kann.
Und wenn man es auf die Spitze treiben möchte, könnte man auch noch die Frage aufwerfen, ob das LSD-BG anzuwenden ist und der (möglicherweise zu niedrige) Lohnanspruch von den arbeitenden Personen an die Feuerwehr abgetreten wird. Der Gedanke des pauschalen Betrages greift eher schlecht, weil der Zeitrahmen weitgehend genau feststehen dürfte.
Als Feuerwehrkommandant hätte ich kein gutes Gefühl dabei, als Gastronom auch nicht.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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