22.04.2022, 19:13
Wenn die Höhe der sogenannte "Spende" von vornherein bestimmt oder bestimmbar ist, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Eine zeitliche Entkoppelung im Sinne einer zeitlich verzögerten Spende würde ich als Umgehung sehen. Nach § 2 des LSD-BG richtet sich die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt.
Aber selbst wenn das LSD-BG nicht anzuwenden wäre, sehe ich die schon angesprochenne Risiken.
Die Landesfeuerwehrverbände bemühen sich seit Jahren sehr aktiv, die gewerbe- und abgabenrechtliche Compliance der Feuerwehren sicherzustellen - insbesondere um gesetzliche Begünstigungen nicht aufs Spiel zu setzen. Die gegenwärtige Personalnot in manchen Branchen sollte nicht dazu verleiten, diese Bemühungen durch "windige" Konstruktionen zunichte zu machen.
Aber selbst wenn das LSD-BG nicht anzuwenden wäre, sehe ich die schon angesprochenne Risiken.
Die Landesfeuerwehrverbände bemühen sich seit Jahren sehr aktiv, die gewerbe- und abgabenrechtliche Compliance der Feuerwehren sicherzustellen - insbesondere um gesetzliche Begünstigungen nicht aufs Spiel zu setzen. Die gegenwärtige Personalnot in manchen Branchen sollte nicht dazu verleiten, diese Bemühungen durch "windige" Konstruktionen zunichte zu machen.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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