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EpiG-Berechnungsverordnung,
#3
Genau, ich habe letzte Woche folgende Antwort per Mail erhalten:

Ein Antragsformular für Kleinunternehmen sollte innerhalb der kommenden Woche auf der Homepage des Landes NÖ für Vergütungsanträge zur Verfügung gestellt werden.
Sollte die Antragsfrist demnächst verstreichen, können Sie einen Vergütungsantrag für Kleinunternehmer auch formlos einbringen. Eine Bestätigung das es sich um ein Kleinunternehmen handelt und der Absonderungsbescheid ist diesem allenfalls beizulegen. Außerdem muss der Antrag auch sämtliche Daten bzgl. des Antragstellers enthalten, die auch im EpG Berechnungstool (siehe Anhang) unter dem Reiter „Stammdaten“ einzutragen sind (abgesehen von den Angaben über den Professionisten und Angaben zu den Umsatzerlösen und EBITDA der Vorjahre – Pos. 8 – 11 im Berechnungstool).

Gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung muss die Richtigkeit der Berechnung bei Anträgen betreffend Kleinunternehmer (§ 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungsverordnung) nicht von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
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EpiG-Berechnungsverordnung, - von Helen - 24.04.2022, 07:33
RE: EpiG-Berechnungsverordnung, - von BERNI - 25.04.2022, 07:20
RE: EpiG-Berechnungsverordnung, - von Verena - 25.04.2022, 07:32

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