21.06.2019, 14:45
Zusammenfassend ein paar wichtige Grundsätze zu Amazon-Rechnungen bzw. Käufen:
Entscheidend ist immer die WARENBEWEGUNG in Erfüllung des konkreten Kaufvertrages.
Ob der Verkäufer deutscher, tschechischer oder chinesischer oder sogar österreichischer Unternehmer ist, macht dabei keinen Unterschied.
Erfolgt die Warenbewegung von einem deutschen, tschechischen oder polnischen Amazon-Lager nach Österreich und ist der Käufer Unternehmer (ausgenommen Schwellenerwerber mit Gesamteinkauf EU bis 11.000,- / Jahr), kommt es immer zu einem ig. Erwerb und beim Lieferanten zu einer potenziell steuerfreien ig. Lieferung.
Beispiel:
ö Unt bestellt Ware, die von einem deutschen Amazon-Lager nach Ö versandt wird:
IG. Erwerb, auch wenn keine UID verwendet wird; auch wenn es sich beim Verkäufer um ein Unt. aus Ö handelt, der zuvor das Lager von Amazon D zum Zweck des Verkaufs - ig. Verbringen - befüllt hat.
Wenn beim Kauf eine UID verwendet wurde (idR bei der Registrierung) und auch sonst alle Voraussetzungen gem. Art 7 öUStG (entspricht § 6a dUStG) vorliegen, muss Amazon oder der Verkäufer eine Re. ohne USt (igL) ausstellen.
Wird keine UID verwendet, stellt Amazon natürlich eine Rechnung (da Amazon auch Versandhandelsumsätze an Privatpersonen hat) mit 20% öUSt aus.
Handelt es sich um einen Verkauf, bei dem Amazon nur vermittelt, aber den Versand übernimmt, hat der jeweilige Verkäufer ebenfalls eine igL (auch wenn er aus einem Drittland stammt).
Wird keine UID verwendet, kann die ausgewiesene USt auch 19% betragen, wenn der Verkäufer nach Ö Versandhandelsumsätze an Privatpersonen unter 35.000,- / Jahr hat und auf die Lieferschwelle nach Ö nicht verzichtet hat.
Bemessungsgrundlage ist in jeden Fall der Nettobetrag ohne USt. Eine zu Unrecht ausgewiesene USt (20%, 19%) ist in diesen Fällen nicht als Vorsteuer abzugsfähig, weder im Veranlagungs- noch im Erstattungsverfahren. Rz 1825 UStR ist NICHT anzuwenden.
Ist der (österreichische) Käufer Schwellenerwerber / Unternehmer, wäre eine USt von Amazon zu Recht ausgewiesen, da auch in diesem Fall die Versandhandelsregelung anzuwenden ist. Allerdings müsste der Kunde die USt einbehalten und selbst ans Finanzamt Graz Stadt im Namen von Amazon abführen (Haftung gem. § 29 Abs 4 UStG).
Ausführlich dazu siehe Kollmann, Steuerfallen im UStG, Fachbuchverlag Grundner, mit ausführlicher Begründung). Darüber hinaus ist es Dauerthema bei meinen Fachvorträgen.
Entscheidend ist immer die WARENBEWEGUNG in Erfüllung des konkreten Kaufvertrages.
Ob der Verkäufer deutscher, tschechischer oder chinesischer oder sogar österreichischer Unternehmer ist, macht dabei keinen Unterschied.
Erfolgt die Warenbewegung von einem deutschen, tschechischen oder polnischen Amazon-Lager nach Österreich und ist der Käufer Unternehmer (ausgenommen Schwellenerwerber mit Gesamteinkauf EU bis 11.000,- / Jahr), kommt es immer zu einem ig. Erwerb und beim Lieferanten zu einer potenziell steuerfreien ig. Lieferung.
Beispiel:
ö Unt bestellt Ware, die von einem deutschen Amazon-Lager nach Ö versandt wird:
IG. Erwerb, auch wenn keine UID verwendet wird; auch wenn es sich beim Verkäufer um ein Unt. aus Ö handelt, der zuvor das Lager von Amazon D zum Zweck des Verkaufs - ig. Verbringen - befüllt hat.
Wenn beim Kauf eine UID verwendet wurde (idR bei der Registrierung) und auch sonst alle Voraussetzungen gem. Art 7 öUStG (entspricht § 6a dUStG) vorliegen, muss Amazon oder der Verkäufer eine Re. ohne USt (igL) ausstellen.
Wird keine UID verwendet, stellt Amazon natürlich eine Rechnung (da Amazon auch Versandhandelsumsätze an Privatpersonen hat) mit 20% öUSt aus.
Handelt es sich um einen Verkauf, bei dem Amazon nur vermittelt, aber den Versand übernimmt, hat der jeweilige Verkäufer ebenfalls eine igL (auch wenn er aus einem Drittland stammt).
Wird keine UID verwendet, kann die ausgewiesene USt auch 19% betragen, wenn der Verkäufer nach Ö Versandhandelsumsätze an Privatpersonen unter 35.000,- / Jahr hat und auf die Lieferschwelle nach Ö nicht verzichtet hat.
Bemessungsgrundlage ist in jeden Fall der Nettobetrag ohne USt. Eine zu Unrecht ausgewiesene USt (20%, 19%) ist in diesen Fällen nicht als Vorsteuer abzugsfähig, weder im Veranlagungs- noch im Erstattungsverfahren. Rz 1825 UStR ist NICHT anzuwenden.
Ist der (österreichische) Käufer Schwellenerwerber / Unternehmer, wäre eine USt von Amazon zu Recht ausgewiesen, da auch in diesem Fall die Versandhandelsregelung anzuwenden ist. Allerdings müsste der Kunde die USt einbehalten und selbst ans Finanzamt Graz Stadt im Namen von Amazon abführen (Haftung gem. § 29 Abs 4 UStG).
Ausführlich dazu siehe Kollmann, Steuerfallen im UStG, Fachbuchverlag Grundner, mit ausführlicher Begründung). Darüber hinaus ist es Dauerthema bei meinen Fachvorträgen.