21.06.2019, 18:19
Ich darf sicherheitshalber ein kleine Ergänzung vornehmen:
Meines Erachtens ist die rechtswirksame Einbringung eines Antrags auf Regelbesteuerung sowie der Widerruf über Finanz Online - Sonstige Anträge - nicht unproblematisch.
§ 6 Abs 3 UStG sieht für den Regelbesteuerungsantrag ausdrücklich die Schriftform vor. Dass selbe gilt im Kontext - wenn auch nicht nochmals im Abs 3 wiederholt - auch für den Widerruf.
Welche Anbringen möglich sind, steht in der Finanz-Online-Verordnung. Dementsprechend gibt es auch etliche Menüpunkte mit vorgegebenen Antragsmöglichkeiten.
Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass alle anderen automatisch unter "Sonstige Anträge" (außer natürlich die dort wiederum aufgelisteten Fälle) gestellt werden können.
Möglicherweise werden in der Praxis auch darüber hinaus im Einzelfall Anträge von Finanzämtern akzeptiert. Geht ein Fall jedoch in die Beschwerde, kann das BFG mangels konkreter gesetzlicher Grundlagen - auch von sich aus - die fehlende Schriftlichkeit beanstanden und etwa einen Widerruf eines Regelbesteuerungsantrags als nicht rechtswirksam eingebracht judizieren.
Schriftlich heißt grundsätzlich in Papierform oder per Fax.
Kein Ersatz für Schriftlichkeit ist email oder SMS, solche Anträge gelten als gar nicht eingebracht.
Anm.: Anders verhält es sich bei Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen gem. § 11 Abs 12 UStG. Solche sind (jedenfalls ab 2013) auch per email oder sogar per SMS wirksam und zulässig.
Meines Erachtens ist die rechtswirksame Einbringung eines Antrags auf Regelbesteuerung sowie der Widerruf über Finanz Online - Sonstige Anträge - nicht unproblematisch.
§ 6 Abs 3 UStG sieht für den Regelbesteuerungsantrag ausdrücklich die Schriftform vor. Dass selbe gilt im Kontext - wenn auch nicht nochmals im Abs 3 wiederholt - auch für den Widerruf.
Welche Anbringen möglich sind, steht in der Finanz-Online-Verordnung. Dementsprechend gibt es auch etliche Menüpunkte mit vorgegebenen Antragsmöglichkeiten.
Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass alle anderen automatisch unter "Sonstige Anträge" (außer natürlich die dort wiederum aufgelisteten Fälle) gestellt werden können.
Möglicherweise werden in der Praxis auch darüber hinaus im Einzelfall Anträge von Finanzämtern akzeptiert. Geht ein Fall jedoch in die Beschwerde, kann das BFG mangels konkreter gesetzlicher Grundlagen - auch von sich aus - die fehlende Schriftlichkeit beanstanden und etwa einen Widerruf eines Regelbesteuerungsantrags als nicht rechtswirksam eingebracht judizieren.
Schriftlich heißt grundsätzlich in Papierform oder per Fax.
Kein Ersatz für Schriftlichkeit ist email oder SMS, solche Anträge gelten als gar nicht eingebracht.
Anm.: Anders verhält es sich bei Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen gem. § 11 Abs 12 UStG. Solche sind (jedenfalls ab 2013) auch per email oder sogar per SMS wirksam und zulässig.