22.06.2019, 18:41
Sehr geehrter Herr Mag. Kollmann,
vielen Dank für Ihren Beitrag, Ihre Ansicht ist interessant aus verfahrensrechtlicher Sicht.
In der Praxis habe ich schon viele solche Anträge über FA-Online unter "Sonstigen Anträge" gestellt und es wurde bereits von mehreren Finanzämtern problemlos akzeptiert.
Aber die Frage ist, wenn so ein Fall im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim BFG landet, wie das ein BFG-Richter/eine BFG-Richterin sieht. In der Finanz-Online-Verordnung steht, dass Anträge über FA-Online zulässig sind für die Funktionen die dem Teilnehmer zur Verfügung stehen. Eine eigene Funktion gibt es für so einen Antrag nicht, aber ich glaube, dass es schon im Sinne des Verordnungsgeber war, dass die Funktion "Sonstige Anträge" für alle Anträge gilt, für die es keine eigene Funktion gibt. Aber ich traue mich diesbezüglich auch keine Prognose abgeben, wie das BFG in so einem Fall erkennen würde.
Wünschenswert wäre, dass einerseits im Gesetz oder in der Verordnung klar gestellt würde, dass alle Anträge wo die Schriftform vorgesehen ist, auch über FA-Online gestellt werden dürfen oder einfach die Funktionen im FA-Online erweitert werden, dass es für jede Art von Antrag (vor allem solche die häufig vorkommen) eine eigene Funktion gibt.
Ich möchte auch nochmals wie Hr. Mag. Kollmann darauf hinweisen, dass eine Mail keinesfalls zulässig ist, eine Mail gilt nicht als eingebracht und ist auch nicht durch einen Mängelbehebungsauftrag sanierbar. Bitte darauf achten, weil es kommt immer wieder vor, dass Finanzbeamte selbst Steuerpflichtige oder deren Vertreter dazu auffordern, Sie können dieses oder jenes per Mail schicken - oft wird auch bei Ersuchen um Ergänzung geschrieben, dass die Antwort per Mail eingebracht werden darf - das ist ganz klar rechtswidrig, wenn Sie eine Antwort auf ein Ersuchen um Ergänzung per Mail einreichen, dann gilt diese nicht als eingebracht. In der Praxis wird es kein Problem geben solange das Ganze noch vom Finanzamt (vom Gleichen Referenten) weiter erledigt wird, aber wenn dann für die weitere Bearbeitung wer Anderer zuständig ist oder der Akt später im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim BFG landet, dann wird das vom jeweiligen Richter/Richterin jedenfalls so gesehen, dass Anträge per Mail als nicht eingebracht gelten.
Zur Grundfrage noch einmal zurück: Sollte der Widerruf eines Regelbesteuerungsantrages mittels FA-Online "Sonstige Anträge" nicht zulässig sein, dann glaube ich aber, dass trotzdem die Behörde den Antrag nicht einfach zurückweisen darf sondern einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO erlassen muss.
vielen Dank für Ihren Beitrag, Ihre Ansicht ist interessant aus verfahrensrechtlicher Sicht.
In der Praxis habe ich schon viele solche Anträge über FA-Online unter "Sonstigen Anträge" gestellt und es wurde bereits von mehreren Finanzämtern problemlos akzeptiert.
Aber die Frage ist, wenn so ein Fall im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim BFG landet, wie das ein BFG-Richter/eine BFG-Richterin sieht. In der Finanz-Online-Verordnung steht, dass Anträge über FA-Online zulässig sind für die Funktionen die dem Teilnehmer zur Verfügung stehen. Eine eigene Funktion gibt es für so einen Antrag nicht, aber ich glaube, dass es schon im Sinne des Verordnungsgeber war, dass die Funktion "Sonstige Anträge" für alle Anträge gilt, für die es keine eigene Funktion gibt. Aber ich traue mich diesbezüglich auch keine Prognose abgeben, wie das BFG in so einem Fall erkennen würde.
Wünschenswert wäre, dass einerseits im Gesetz oder in der Verordnung klar gestellt würde, dass alle Anträge wo die Schriftform vorgesehen ist, auch über FA-Online gestellt werden dürfen oder einfach die Funktionen im FA-Online erweitert werden, dass es für jede Art von Antrag (vor allem solche die häufig vorkommen) eine eigene Funktion gibt.
Ich möchte auch nochmals wie Hr. Mag. Kollmann darauf hinweisen, dass eine Mail keinesfalls zulässig ist, eine Mail gilt nicht als eingebracht und ist auch nicht durch einen Mängelbehebungsauftrag sanierbar. Bitte darauf achten, weil es kommt immer wieder vor, dass Finanzbeamte selbst Steuerpflichtige oder deren Vertreter dazu auffordern, Sie können dieses oder jenes per Mail schicken - oft wird auch bei Ersuchen um Ergänzung geschrieben, dass die Antwort per Mail eingebracht werden darf - das ist ganz klar rechtswidrig, wenn Sie eine Antwort auf ein Ersuchen um Ergänzung per Mail einreichen, dann gilt diese nicht als eingebracht. In der Praxis wird es kein Problem geben solange das Ganze noch vom Finanzamt (vom Gleichen Referenten) weiter erledigt wird, aber wenn dann für die weitere Bearbeitung wer Anderer zuständig ist oder der Akt später im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim BFG landet, dann wird das vom jeweiligen Richter/Richterin jedenfalls so gesehen, dass Anträge per Mail als nicht eingebracht gelten.
Zur Grundfrage noch einmal zurück: Sollte der Widerruf eines Regelbesteuerungsantrages mittels FA-Online "Sonstige Anträge" nicht zulässig sein, dann glaube ich aber, dass trotzdem die Behörde den Antrag nicht einfach zurückweisen darf sondern einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO erlassen muss.