02.07.2022, 17:23
Sehr geehrte Frau Wendl,
der Verlustabzug ist amtswegig zu berücksichtigen, er ist zwingend im größtmöglichen Umfang bei der nächsten Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht, in welchem Jahr er berücksichtigt werden soll, besteht nicht (RZ 4504 ESt-RL).
LG
der Verlustabzug ist amtswegig zu berücksichtigen, er ist zwingend im größtmöglichen Umfang bei der nächsten Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht, in welchem Jahr er berücksichtigt werden soll, besteht nicht (RZ 4504 ESt-RL).
LG