07.07.2022, 08:37
Hallo,
d.h. der DN hat gekündigt (wenn ich es richtig verstehe).
Zu 1) einvernehmlich: genau keine Kündigungsfrist, jeder Tag ist möglich.
Zu 2) grundsätzlich ja. Einvernehmliche Lösung vor dem Krankenstand (aber das ist ja hier nicht) - dann ist nicht weiter zu zahlen. Nur wenn die Lösung durch DG oder einv. erfolgt "im Bezug auf eine bevorstehende Erkrankung" oder im Krankenstand ist bis Ende EFZ oder bis Ende Krankenstand zu zahlen.
Zu 3) so ist es, der DN müsste sich an die Kündigungsfrist halten und ihr bezahlt bis zu diesem Ende. Wenn er krank ist in der Zeit ggf. AUVA-Rückerstattung.
Zu 4) offener Urlaub ist am Ende des DV in Form einer UEL (Urlaubsersatzleistung) auszuzahlen. Gesund schreiben und konsumieren? Naja, entweder ist er krank oder gesund. Wenn er gesund ist, dann müsste der Urlaub zwischen DN und DG vereinbart werden. Wenn es diese gibt dann wird der U konsumiert.
Zu 5) ich würde eben nicht (wenn es eine DN Kündigung ist) auf einv. umwandeln weil der DN dann lange zu zahlen ist (und er vermutlich auch noch den U nicht konsumiert) und dieser ebenfalls auszuzahlen ist. Sonderzahlungen sind glaube ich im Handel je nach Krankenstandsart/Auflösungsart rückzuverrechnen oder nicht, darauf noch achten.
LG
Robert
d.h. der DN hat gekündigt (wenn ich es richtig verstehe).
Zu 1) einvernehmlich: genau keine Kündigungsfrist, jeder Tag ist möglich.
Zu 2) grundsätzlich ja. Einvernehmliche Lösung vor dem Krankenstand (aber das ist ja hier nicht) - dann ist nicht weiter zu zahlen. Nur wenn die Lösung durch DG oder einv. erfolgt "im Bezug auf eine bevorstehende Erkrankung" oder im Krankenstand ist bis Ende EFZ oder bis Ende Krankenstand zu zahlen.
Zu 3) so ist es, der DN müsste sich an die Kündigungsfrist halten und ihr bezahlt bis zu diesem Ende. Wenn er krank ist in der Zeit ggf. AUVA-Rückerstattung.
Zu 4) offener Urlaub ist am Ende des DV in Form einer UEL (Urlaubsersatzleistung) auszuzahlen. Gesund schreiben und konsumieren? Naja, entweder ist er krank oder gesund. Wenn er gesund ist, dann müsste der Urlaub zwischen DN und DG vereinbart werden. Wenn es diese gibt dann wird der U konsumiert.
Zu 5) ich würde eben nicht (wenn es eine DN Kündigung ist) auf einv. umwandeln weil der DN dann lange zu zahlen ist (und er vermutlich auch noch den U nicht konsumiert) und dieser ebenfalls auszuzahlen ist. Sonderzahlungen sind glaube ich im Handel je nach Krankenstandsart/Auflösungsart rückzuverrechnen oder nicht, darauf noch achten.
LG
Robert