08.07.2022, 12:26
In einer Info der WKO findet sich zum Verlustvortrag folgender Absatz:
Hinweis:
Wurden bei der Veranlagung ein möglicher Verlustabzug nicht berücksichtigt, gilt dieser fiktiv als verbraucht. In den Folgejahren steht nur mehr der Restbetrag zur Verfügung. Es sollte in diesen Fällen daher eine Richtigstellung des Veranlagungsbescheides mittels Beschwerde beantragt werden.
Ich würde also den Verlustvortrag auf alle Fälle in die Steuererklärung eintragen
M.Haslinger
www.buchhaltung-liesing.at
Hinweis:
Wurden bei der Veranlagung ein möglicher Verlustabzug nicht berücksichtigt, gilt dieser fiktiv als verbraucht. In den Folgejahren steht nur mehr der Restbetrag zur Verfügung. Es sollte in diesen Fällen daher eine Richtigstellung des Veranlagungsbescheides mittels Beschwerde beantragt werden.
Ich würde also den Verlustvortrag auf alle Fälle in die Steuererklärung eintragen
M.Haslinger
www.buchhaltung-liesing.at