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MBGM für fallweise Beschäftigte
#2
Da Sonderzahlungen im Normalfall (wie auch hier) nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zustehen, sondern aufgrund von anzuwendenden Kollektivverträgen oder mangels Kollektivvertragsgültigkeit aufgrund von Vereinbarungen, kann die arbeitsrechtliche Frage leider nicht beantwortet werden.

Wenn aber ein Kollektivvertrag greifen sollte, dann muss man klären, ob eine Wartezeit gilt oder nicht.

Der Arbeiter-KV im Gastgewerbe zB sieht eine Wartezeit von zwei Monaten vor, wodurch fallweise Beschäftigte im Normalfall nie zu einem Sonderzahlungsanspruch (bzw. Anspruch auf Jahresremuneration) gelangen.

Falls Sonderzahlungen zustehen, so spielt an und für sich die anzuwendende "mBGM-Art" (hier: für fallweise Beschäftigte) eigentlich keine Rolle bzw. kann ich aus der Fragestellung heraus nicht erkenne, welche spezielle Herausforderung die mBGM-Erstellung in diesem Einzelfall auslöst.
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RE: MBGM für fallweise Beschäftigte - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.08.2022, 15:54

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