10.08.2022, 13:02
Die Lieferschwelle hatte nie eine Bedeutung iZM grenzüberschreitenden Dienstleistungen, sondern nur beim Verkauf von Gegenständen (Versandhandel).
Zur 10.000,- Bagatellgrenze ab 1.7.2021 zählen nur elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in einen anderen EU-Staat sowie innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Privatpersonen sowie Schwellenerwerber.
Ärztliche und ähnliche Leistungen an Unternehmer fallen unter die Generalklausel B2B (steuerbar im Empfängerstaat), d.h. grenzüberschreitend ohne ärztliche oder Dipl-Physio-Ausbildung Reverse Charge (auch wenn in Ö Kleinunternehmer); ZM.
RC und ZM würde bei Ärzten nicht zutreffen, da steuerfrei.
An Privatpersonen: Generalklausel B2C (steuerbar am Sitz der Geschäftsleitung, also in Ö), unabhängig vom Umsatz. Bis 35.000,- in Ö dann natürlich steuerfrei :-)
Zur 10.000,- Bagatellgrenze ab 1.7.2021 zählen nur elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in einen anderen EU-Staat sowie innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Privatpersonen sowie Schwellenerwerber.
Ärztliche und ähnliche Leistungen an Unternehmer fallen unter die Generalklausel B2B (steuerbar im Empfängerstaat), d.h. grenzüberschreitend ohne ärztliche oder Dipl-Physio-Ausbildung Reverse Charge (auch wenn in Ö Kleinunternehmer); ZM.
RC und ZM würde bei Ärzten nicht zutreffen, da steuerfrei.
An Privatpersonen: Generalklausel B2C (steuerbar am Sitz der Geschäftsleitung, also in Ö), unabhängig vom Umsatz. Bis 35.000,- in Ö dann natürlich steuerfrei :-)