17.08.2022, 13:31
Für den Fall, dass Sie mit "abmelden" die Abmeldung von der Versicherung (ÖGK) meinen, so gilt Folgendes:
1. Es gibt ein Feld, das mit "Ende Beschäftigung" tituliert ist. Das ist jener Tag, an dem rechtlich das Arbeitsverhältnis endet. Ob das ein Freitag, Samstag oder ein Sonntag ist, hängt somit davon ab, wann tatsächlich rechtlich das Arbeitsverhältnis endet; das kann "sowohl" "als auch" sein. Wird zB das Dienstverhältnis rechtlich einvernehmlich per "Freitag" beendet, dann endet es auch am Freitag. Wird ein Dienstverhältnis gekündigt und endet die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zum Ende der Lohnwoche (zB Güterbeförderungsgewerbe, wo - möglicherweise rechtswidrig - noch immer unverändert die "alten Kündigungsregelungen" bei den Arbeiter:innen weitergelten). Das Ende der Lohnwoche ist nach der OGH-Judikatur der Sonntag. Das Ende der "Arbeitswoche" (falls dies ein KV bei Arbeiter:innen das noch so regelt) ist dann entweder der Freitag oder der Samstag, je nachdem, wann eine Arbeitswoche regulär endet.
2. Dann gibt es ein Feld, welches "Ende des Entgeltsanspruches" lautet. Dieses kann sich vom Feld "Ende Beschäftigung" unterscheiden, nämlich dann, wenn das Ende des Entgeltsanspruches schon früher einsetzt (zB wegen unentschuldigten Fernbleibens und somit Verlust des Entgeltsanspruches) oder danach (nämlich zB im Falle einer UEL).
Also man könnte hier noch so viel schreiben, weil es da möglicherweise noch auf ein paar Details ankommt.
1. Es gibt ein Feld, das mit "Ende Beschäftigung" tituliert ist. Das ist jener Tag, an dem rechtlich das Arbeitsverhältnis endet. Ob das ein Freitag, Samstag oder ein Sonntag ist, hängt somit davon ab, wann tatsächlich rechtlich das Arbeitsverhältnis endet; das kann "sowohl" "als auch" sein. Wird zB das Dienstverhältnis rechtlich einvernehmlich per "Freitag" beendet, dann endet es auch am Freitag. Wird ein Dienstverhältnis gekündigt und endet die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zum Ende der Lohnwoche (zB Güterbeförderungsgewerbe, wo - möglicherweise rechtswidrig - noch immer unverändert die "alten Kündigungsregelungen" bei den Arbeiter:innen weitergelten). Das Ende der Lohnwoche ist nach der OGH-Judikatur der Sonntag. Das Ende der "Arbeitswoche" (falls dies ein KV bei Arbeiter:innen das noch so regelt) ist dann entweder der Freitag oder der Samstag, je nachdem, wann eine Arbeitswoche regulär endet.
2. Dann gibt es ein Feld, welches "Ende des Entgeltsanspruches" lautet. Dieses kann sich vom Feld "Ende Beschäftigung" unterscheiden, nämlich dann, wenn das Ende des Entgeltsanspruches schon früher einsetzt (zB wegen unentschuldigten Fernbleibens und somit Verlust des Entgeltsanspruches) oder danach (nämlich zB im Falle einer UEL).
Also man könnte hier noch so viel schreiben, weil es da möglicherweise noch auf ein paar Details ankommt.