17.08.2022, 13:38
Ohne kollektivvertragliche Zulassung ist die Durchrechnung nur dann möglich, wenn
1. der Arbeitgeber keiner kv-fähigen Körperschaft zugehörig ist und deshalb kein Kollektivvertrag gilt und
2. im Betrieb ein Betriebsrat existiert, mit dem über die Durchrechnung eine Betriebsvereinbarung getroffen wird.
Falls diese Optionen erfüllt sein sollten (was ich in Ihrem Fall eher nicht glaube), so kann man
1. die Tages-NAZ ausdrücklich mit maximal 10 Stunden (für Durchrechnungszwecke und somit für Guthabensstundenansparung) vereinbaren (werdende Mütter und Jugendlicher ausgenommen) sowie
2. die Wochen-NAZ ausdrücklich mit maximal 48 Stunden für dieselben Zwecke vereinbaren (werdende Mütter und Jugendlicher ausgenommen).
Falls man einen Durchrechnungszeitraum mit maximal je 8 Wochen vereinbart, kann man auch eine maximale Wochen-NAZ von 50 Stunden vereinbaren.
Ansonsten ist es üblich einen Durchrechnungszeitraum von mindestens 3 Monaten bzw. höchstens 52 Wochen zu vereinbaren.
Weiters muss man darauf achten, dass im Rahmen eines mitlaufenden (rollierenden) Betrachtungszeitraumes von maximal 17 Wochen die durchschnittliche Wochengesamtarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen darf (hat nichts mit der NAZ-Durchrechnung zu tun, sondern betrifft die zulässige Gesamtarbeitszeit, um nicht gestraft zu werden.
In diesem Fall könnte man auch ausdrücklich für Teilzeitkräfte längere Durchrechnungszeiträume durch Betriebsvereinbarung regeln (länger als Quartal oder drei Monate).
Aber wie gesagt: geht nur dann, wenn die eingangs geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind.
1. der Arbeitgeber keiner kv-fähigen Körperschaft zugehörig ist und deshalb kein Kollektivvertrag gilt und
2. im Betrieb ein Betriebsrat existiert, mit dem über die Durchrechnung eine Betriebsvereinbarung getroffen wird.
Falls diese Optionen erfüllt sein sollten (was ich in Ihrem Fall eher nicht glaube), so kann man
1. die Tages-NAZ ausdrücklich mit maximal 10 Stunden (für Durchrechnungszwecke und somit für Guthabensstundenansparung) vereinbaren (werdende Mütter und Jugendlicher ausgenommen) sowie
2. die Wochen-NAZ ausdrücklich mit maximal 48 Stunden für dieselben Zwecke vereinbaren (werdende Mütter und Jugendlicher ausgenommen).
Falls man einen Durchrechnungszeitraum mit maximal je 8 Wochen vereinbart, kann man auch eine maximale Wochen-NAZ von 50 Stunden vereinbaren.
Ansonsten ist es üblich einen Durchrechnungszeitraum von mindestens 3 Monaten bzw. höchstens 52 Wochen zu vereinbaren.
Weiters muss man darauf achten, dass im Rahmen eines mitlaufenden (rollierenden) Betrachtungszeitraumes von maximal 17 Wochen die durchschnittliche Wochengesamtarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen darf (hat nichts mit der NAZ-Durchrechnung zu tun, sondern betrifft die zulässige Gesamtarbeitszeit, um nicht gestraft zu werden.
In diesem Fall könnte man auch ausdrücklich für Teilzeitkräfte längere Durchrechnungszeiträume durch Betriebsvereinbarung regeln (länger als Quartal oder drei Monate).
Aber wie gesagt: geht nur dann, wenn die eingangs geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind.