17.08.2022, 15:38
Da kann ich Ihnen leider auch nicht helfen.
In diesem Fall sprechen wir von einer Befristung, die normalerweise kalendarisch festgehalten wird und dann stellt sich auch die Frage nicht.
In Ihrem Fall müsste man - um es wirklich juristisch völlig korrekt zu machen - fast ein Gutachten darüber erstellen und dabei aber auch die Stellungnahmen der Betroffenen einholen dazu, was sie mit "3 Wochen" gemeint haben könnten.
Ich denke aber, dass wohl nichts falsch gemacht wird, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum letzten befristeten Arbeitstag (also bis zum Freitag) läuft und sich daran allenfalls eine UEL-Versicherung (mit Beginn Samstag) anknüpft.
Aber: es gibt für derartige Fälle keine "automatische" Lösung, sondern es müsste geklärt werden, wie die Abmachung gemeint war bzw. von den Vertragspartnern aufgefasst wurde. Dass dies illusorisch ist, weiß ich, aber das ist einzig sonst richtige Weg. Wenn also jemand meint, dass MÜSSTE zwingend der Sonntag sein, dann kostet mich das eher ein müdes Lächeln.
Wenn ich meine Arbeitszeiten weiß und mit mir wird eine Arbeitsleistung für die Dauer von drei Wochen vereinbart, so sehe ich den Freitag als meine arbeitsrechtlich letzten Arbeitstag an.
Und für die Zukunft empfehle ich Ihnen die schriftliche Festhaltung der Befristungsdauer.
In diesem Fall sprechen wir von einer Befristung, die normalerweise kalendarisch festgehalten wird und dann stellt sich auch die Frage nicht.
In Ihrem Fall müsste man - um es wirklich juristisch völlig korrekt zu machen - fast ein Gutachten darüber erstellen und dabei aber auch die Stellungnahmen der Betroffenen einholen dazu, was sie mit "3 Wochen" gemeint haben könnten.
Ich denke aber, dass wohl nichts falsch gemacht wird, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum letzten befristeten Arbeitstag (also bis zum Freitag) läuft und sich daran allenfalls eine UEL-Versicherung (mit Beginn Samstag) anknüpft.
Aber: es gibt für derartige Fälle keine "automatische" Lösung, sondern es müsste geklärt werden, wie die Abmachung gemeint war bzw. von den Vertragspartnern aufgefasst wurde. Dass dies illusorisch ist, weiß ich, aber das ist einzig sonst richtige Weg. Wenn also jemand meint, dass MÜSSTE zwingend der Sonntag sein, dann kostet mich das eher ein müdes Lächeln.
Wenn ich meine Arbeitszeiten weiß und mit mir wird eine Arbeitsleistung für die Dauer von drei Wochen vereinbart, so sehe ich den Freitag als meine arbeitsrechtlich letzten Arbeitstag an.
Und für die Zukunft empfehle ich Ihnen die schriftliche Festhaltung der Befristungsdauer.