22.08.2022, 14:23
Ich habe dazu in den Einkommensteuerrichtlinen folgendes gefunden:
13.1.4 Schecks, Wechsel, Kreditkarten, Gutscheine (Bons)
Die Entgegennahme eines ordnungsgemäß ausgestellten unbedenklichen Schecks führt im Zeitpunkt der Übernahme zu einem Zufluss. Gleiches gilt für Wechselzahlungen, sofern der Wechsel unbedenklich ist. Die Bezahlung mit Kreditkarte löst (noch) keine Bargeldbewegung und folglich noch keinen Zufluss aus. Kreditkartenzahlungen sind erst mit der Gutschrift auf dem Konto zugeflossen. Bei Verkauf von Gutscheinen (Bons) ist der Zeitpunkt des Verkaufes der Gutscheine und nicht deren Einlösung durch den Empfänger der Gutscheine (Bons) für die Erfassung der Bargeldbewegung und somit des Zuflusses maßgeblich.
Also zählt das Datum, an dem das Geld am Bankkonto einlangt.
13.1.4 Schecks, Wechsel, Kreditkarten, Gutscheine (Bons)
Die Entgegennahme eines ordnungsgemäß ausgestellten unbedenklichen Schecks führt im Zeitpunkt der Übernahme zu einem Zufluss. Gleiches gilt für Wechselzahlungen, sofern der Wechsel unbedenklich ist. Die Bezahlung mit Kreditkarte löst (noch) keine Bargeldbewegung und folglich noch keinen Zufluss aus. Kreditkartenzahlungen sind erst mit der Gutschrift auf dem Konto zugeflossen. Bei Verkauf von Gutscheinen (Bons) ist der Zeitpunkt des Verkaufes der Gutscheine und nicht deren Einlösung durch den Empfänger der Gutscheine (Bons) für die Erfassung der Bargeldbewegung und somit des Zuflusses maßgeblich.
Also zählt das Datum, an dem das Geld am Bankkonto einlangt.