02.09.2022, 14:55
Hallo Nicole,
Es gibt Ust-rechtlich nur ein Unternehmen. RZ 205 USt-RL: Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (Grundsatz der Unternehmenseinheit).
Somit gilt mE die Regelbesteuerung für alle Einnahmen des "Unternehmens" innerhalb eines Jahres. Sollte die Regelbesteuerung für den beantragten Betrieb widerrufen werden bzw. wird die Tätigkeit eingestellt, erlöscht auch die USt-Pflicht dafür. Die Kleinunternehmergrenze gilt zusammengezählt für alle Einnahmen, wobei pauschalierte Einkünfte LFW mit dem 1,5-fachen Einheitswert als Umsatz ebenfalls dazuzurechnen sind.
LG
Es gibt Ust-rechtlich nur ein Unternehmen. RZ 205 USt-RL: Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (Grundsatz der Unternehmenseinheit).
Somit gilt mE die Regelbesteuerung für alle Einnahmen des "Unternehmens" innerhalb eines Jahres. Sollte die Regelbesteuerung für den beantragten Betrieb widerrufen werden bzw. wird die Tätigkeit eingestellt, erlöscht auch die USt-Pflicht dafür. Die Kleinunternehmergrenze gilt zusammengezählt für alle Einnahmen, wobei pauschalierte Einkünfte LFW mit dem 1,5-fachen Einheitswert als Umsatz ebenfalls dazuzurechnen sind.
LG