03.09.2022, 20:32
Das ergibt sich für Fälle, in denen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, tatsächlich aus § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG.
Allerdings könnte die Kindesmutter (künftig) ihren Hälfteanteil beantragen, auch wenn dieser teilweise oder ganz ins Leere geht. Das könnte - je nach Gesprächsbasis - den Kindesvater davon überzeugen, einen Teil des FABO+ dem Kind zugute kommen zu lassen, um weiterhin den ganzen FABO+ zu beantragen. Selbstverständlich ist das dann primär eine emotionale Frage zwischen den leiblichen Eltern.
Allerdings könnte die Kindesmutter (künftig) ihren Hälfteanteil beantragen, auch wenn dieser teilweise oder ganz ins Leere geht. Das könnte - je nach Gesprächsbasis - den Kindesvater davon überzeugen, einen Teil des FABO+ dem Kind zugute kommen zu lassen, um weiterhin den ganzen FABO+ zu beantragen. Selbstverständlich ist das dann primär eine emotionale Frage zwischen den leiblichen Eltern.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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