Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Abgangsentschädigung
#2
Wenn es zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Einigung schon eine Klage gab, die auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und die Unwirksamkeit einer allfälligen Dienstgeberkündigung gerichtet war (und nun aus Anlass und unter der Bedingung der Einigung wieder zurückgezogen wird), so könnten Sie nun diese Zahlung sv-frei (als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG), in der Lohnsteuer nach § 67 Abs. 8 lit a. EStG 1988 (als Vergleichszahlung: 1/5 steuerfrei und 4/5 nach Tarif, wobei der steuerfreie Fünftelanteil mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beschränkt wäre) pflichtig behandeln. 


Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass eine derartige Zahlung in den Abgaben DB, DZ und KommSt pflichtig ist. Diese Ansicht kann ich nicht teilen, da diese Zahlung ja aus dem Anlass der Auflösung geleistet wird und somit aus den Motiven, die für die Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 früher ausschlaggebend waren und die DB, DZ und KommSt-Befreiung auslösten. Die Judikatur des VwGH hat ja in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit diesen Weg schon bejaht. Zu Ihrem konkreten Fall gibt es aber keine VwGH-Judikatur. Ich kann Ihnen hier nur die beiden Argumente aufzeigen. Entscheiden muss ich Sie aber dann selber lassen.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Abgangsentschädigung - von Brigitte - 11.07.2019, 14:55
RE: Abgangsentschädigung - von Wilhelm Kurzböck - 11.07.2019, 15:52
RE: Abgangsentschädigung - von Brigitte - 11.07.2019, 16:01

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste