14.09.2022, 16:46
Wenn zunächst ausschließlich eine Befristung vereinbart war, das bedeutet, dass kein unbefristetes Dienstverhältnis schon im befristen Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt wurde, dann wird es aus praktischer Sicht dennoch nicht notwendig sein, eine Endabrechnung vorzunehmen, wenn die Einigung lautet, dass der Vertrag in ein unbefristetes DV ungewandelt wird.
Da reicht es dann aus, wenn man eine schriftlicher Zusatzvereinbarung verfasst, wonach das Dienstverhältnis nun ein unbefristetes Dienstverhältnis ist.
Was ich allerdings von außen nicht beurteilen kann, ist, ob es aus anderen Gründen erforderlich ist, dass man nun weitere vertragliche Inhalte regelt, die im befristeten Arbeitsvertrag eventuell nicht vorgesehen waren. Das könnte zB die Kündigungsmodalität sein (15. bzw. Monatsletzter anstelle einer Quartalskündigung oder ev. eine Konkurrenzklausel, Arbeitszeitdurchrechnung etc).
Ich denke, dass eine Endabrechnung mit Abmeldung und Wiederanmeldung nicht erforderlich sein wird, wenn man nahtlos anknüpft und tatsächlich eine Umwandlung vornimmt.
Da reicht es dann aus, wenn man eine schriftlicher Zusatzvereinbarung verfasst, wonach das Dienstverhältnis nun ein unbefristetes Dienstverhältnis ist.
Was ich allerdings von außen nicht beurteilen kann, ist, ob es aus anderen Gründen erforderlich ist, dass man nun weitere vertragliche Inhalte regelt, die im befristeten Arbeitsvertrag eventuell nicht vorgesehen waren. Das könnte zB die Kündigungsmodalität sein (15. bzw. Monatsletzter anstelle einer Quartalskündigung oder ev. eine Konkurrenzklausel, Arbeitszeitdurchrechnung etc).
Ich denke, dass eine Endabrechnung mit Abmeldung und Wiederanmeldung nicht erforderlich sein wird, wenn man nahtlos anknüpft und tatsächlich eine Umwandlung vornimmt.