16.09.2022, 09:18
Pflichtpraktikum und Taschengeld ist ohnedies insgesamt für jede Lohnabgabenprüfung sehr interessant.
Das bedeutet nämlich, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin praktisch weisungsfrei tätig ist (vergleichbar mit einem freien Dienstnehmer) und deshalb das Arbeitsrecht nicht greift.
Wenn wir aber davon ausgehen, dass man dies tatsächlich so eingerichtet hat (ich schließe es nicht aus, bin aber verpflichtet, auf dieses Spannungsfeld hinzuweisen und auf den Umstand, dass in vielen Fällen diese Voraussetzungen nicht vorliegen), dann sind anteilige Sonderzahlungen normalerweise auch kein Problem.
Das bedeutet nämlich, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin praktisch weisungsfrei tätig ist (vergleichbar mit einem freien Dienstnehmer) und deshalb das Arbeitsrecht nicht greift.
Wenn wir aber davon ausgehen, dass man dies tatsächlich so eingerichtet hat (ich schließe es nicht aus, bin aber verpflichtet, auf dieses Spannungsfeld hinzuweisen und auf den Umstand, dass in vielen Fällen diese Voraussetzungen nicht vorliegen), dann sind anteilige Sonderzahlungen normalerweise auch kein Problem.