14.07.2019, 15:30
Sehr geehrte Frau Birgit,
grundsätzlich ist die Abfindung als Übernahme des Anteils durch die übrigen Gesellschafter zu verbuchen. Nur wenn mehr als der "wahre Wert" gezahlt wird, um einen nachgewiesenermaßen "lästigen" Gesellschafter abzufinden, ist dieser Mehrbetrag sofort als Betriebsausgabe zu erfassen (EStR Rz 5998). Details sind hier nachzulesen: BFG RV/3100508/2011.
Viele Grüße
grundsätzlich ist die Abfindung als Übernahme des Anteils durch die übrigen Gesellschafter zu verbuchen. Nur wenn mehr als der "wahre Wert" gezahlt wird, um einen nachgewiesenermaßen "lästigen" Gesellschafter abzufinden, ist dieser Mehrbetrag sofort als Betriebsausgabe zu erfassen (EStR Rz 5998). Details sind hier nachzulesen: BFG RV/3100508/2011.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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