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Geplante Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz – Schaffung eines AMS-Ermessensspielraumes für Nachsichten im Falle von verhängten Beschäftigungsbewilligungssperren
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Nach den aktuell geltenden Regelungen des 4 Abs. 1 Z 3 und 5 AuslBG hat die wiederholte (zweimalige) ungenehmigte Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer zur Folge, dass der betroffene Betrieb oder der betroffene Ausländer ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt wird.

Diese Sanktion ist ein schwerwiegender Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, die in ihrer undifferenzierten Anwendung keine Rücksicht auf die Art und Dauer der Verfehlung oder den Grad des Verschuldens

Systematische und vorsätzliche Verstöße werden daher ebenso sanktioniert wie bloß fahrlässiges Verhalten.

Mit der vorgeschlagenen Regelung (neuer 4 Abs. 8 AuslBG) soll dem AMS ein Ermessenspielraum im Rahmen einer differenzierteren Prüfung ermöglicht werden und nach Anhörung des Regionalbeirates in begründeten Fällen von der Sperre für weitere Bewilligungen abgesehen werden können, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es durch konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen weitere ungenehmigte Beschäftigungen von Ausländern verhindern wird.

Mit der Anhörung des sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirates sollen auch interessenpolitische Erwägungen bei der Anwendung der Regelung berücksichtigt werden können.

Zu Gesetzestextänderungsvorschlag und Materialien geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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Geplante Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz – Schaffung eines AMS-Ermessensspielraumes für Nachsichten im Falle von verhängten Beschäftigungsbewilligungssperren - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.09.2022, 17:42

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