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Auszahlung Versicherungsleistung Kapitalablöse
#2
Ich vermute, dass es sich um eine Kapitelabfindung für eine Betriebspension handelt.

In diesem Fall kommt § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zur Anwendung. 

Wenn der Barwert dieser Pensionsabfindung den Wert von € 13.200,00 überschreiten sollte, dann ist die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen.

SV- und BV-Pflicht besteht in diesem Fall keine, auch DB, DZ und KommSt-Pflicht bestehen in diesem Fall nicht.
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RE: Auszahlung Versicherungsleistung Kapitalablöse - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2022, 16:54

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