30.09.2022, 16:54
Ich vermute, dass es sich um eine Kapitelabfindung für eine Betriebspension handelt.
In diesem Fall kommt § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zur Anwendung.
Wenn der Barwert dieser Pensionsabfindung den Wert von € 13.200,00 überschreiten sollte, dann ist die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen.
SV- und BV-Pflicht besteht in diesem Fall keine, auch DB, DZ und KommSt-Pflicht bestehen in diesem Fall nicht.
In diesem Fall kommt § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zur Anwendung.
Wenn der Barwert dieser Pensionsabfindung den Wert von € 13.200,00 überschreiten sollte, dann ist die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen.
SV- und BV-Pflicht besteht in diesem Fall keine, auch DB, DZ und KommSt-Pflicht bestehen in diesem Fall nicht.