11.10.2022, 06:36
(10.10.2022, 18:23)Wilhelm Kurzböck - WIKU schrieb: Ich hatte so eine ähnliche Frage heute in meinem Hauptforum, dort ausführlich erläutert und erörtert.
Daher darf ich per Link auf die dort geführte Diskussion verweisen, da bei der Rückverrechnung diese Betrachtung nicht gilt, sondern nur beim Verfall. Nicht § 10 Abs. 1 UrlG wird in Bälde geändert, sondern nur § 10 Abs. 2 UrlG. Das bedeutet, dass wir bei der Frage des zuviel konsumierten Urlaubs von den 5 oder 6 Wochen ausgehen und nicht von den 4 Wochen:
unberechtigter vorzeitiger Austritt - Urlaub - PV Forum (ars.at)
VIELEN DANK, hilfreich wie immer.
LG