Entschuldigung, dass ich mich hier "einmische", um noch deutlicher zwischen
Beim "urlaubsrechtlichen Kassasturz" bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann es sein, dass mehr verbraucht wurde, als die Aliquotierung ergibt: Dann regelt (bereits) § 10 Abs 1, dass es nur ausnahmsweise eine Rückverrechnung gibt (nämlich bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei verschuldeter Entlassung).
Abgesehen von "genau verbraucht im aliquoten Ausmaß" tritt aber häufiger der andere Fall auf, wenn aus dem laufenden Urlaubsjahr bei Aliquotierung noch etwas offen ist. Das ist die UEL und dazu gab und gibt es wohl eingeschränkt auch weiterhin noch den in Abs 2 geregelten Ausnahmefall (vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund).
Der aktuell gültige, im Licht der europäischen Rechtsprechung aber in Frage stehende (kurze) Wortlaut des § 10 Abs 2 UrlG: "(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt."
Die geplante Neutextierung des § 10 Abs 2 UrlG soll ab Verlautbarung im BGBl lauten: „(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“
Lassen wir uns überraschen, ob das morgen im Nationalrat so beschlossen und dann demnächst auch Gesetz wird.
Jedenfalls geht es jetzt nur um die Frage, ob beim (nicht allzu häufigen) Austritt aus wichtigem Grund auch in diesem Fall eine UEL gebührt: ja oder nein - und wenn (nunmehr doch) ja, dann in welcher Höhe.
Das UrlG wäre vielleicht leichter zu lesen, wenn beide Ausnahmen von der Grundregel zur UEL aus § 10 Abs 1 dann in einem ausgebauten Abs 2 stehen würden (Abweichend von Abs 1 gilt im Fall 1, gilt im Fall 2 ...) - so eine "Logikverbesserung" kann man sich aber bei einer ad-hoc-Reparatur nicht wirklich erwarten.
Viel spannender als die eingeschränkte Weiterführung dieses Ausnahmefalles finde ich persönlich ja, dass nunmehr die Urlaubswochen im Gesetzeswortlaut vorkommen sollen - das ist hinsichtlich des Gesetzestextes ("Werktage") Neuland ...
- der Frage des Entfalls der UEL (gibt es ausnahmsweise und wohl auch noch weiterhin in eingeschränkter Form auf Basis des § 10 Abs 2 UrlG) und
- der Frage der "Rückverrechnung" (gab es schon bisher nicht auf Basis des § 10 Abs 2 UrlG, das steht in Abs 1)
Beim "urlaubsrechtlichen Kassasturz" bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann es sein, dass mehr verbraucht wurde, als die Aliquotierung ergibt: Dann regelt (bereits) § 10 Abs 1, dass es nur ausnahmsweise eine Rückverrechnung gibt (nämlich bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei verschuldeter Entlassung).
Abgesehen von "genau verbraucht im aliquoten Ausmaß" tritt aber häufiger der andere Fall auf, wenn aus dem laufenden Urlaubsjahr bei Aliquotierung noch etwas offen ist. Das ist die UEL und dazu gab und gibt es wohl eingeschränkt auch weiterhin noch den in Abs 2 geregelten Ausnahmefall (vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund).
Der aktuell gültige, im Licht der europäischen Rechtsprechung aber in Frage stehende (kurze) Wortlaut des § 10 Abs 2 UrlG: "(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt."
Die geplante Neutextierung des § 10 Abs 2 UrlG soll ab Verlautbarung im BGBl lauten: „(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“
Lassen wir uns überraschen, ob das morgen im Nationalrat so beschlossen und dann demnächst auch Gesetz wird.
Jedenfalls geht es jetzt nur um die Frage, ob beim (nicht allzu häufigen) Austritt aus wichtigem Grund auch in diesem Fall eine UEL gebührt: ja oder nein - und wenn (nunmehr doch) ja, dann in welcher Höhe.
Das UrlG wäre vielleicht leichter zu lesen, wenn beide Ausnahmen von der Grundregel zur UEL aus § 10 Abs 1 dann in einem ausgebauten Abs 2 stehen würden (Abweichend von Abs 1 gilt im Fall 1, gilt im Fall 2 ...) - so eine "Logikverbesserung" kann man sich aber bei einer ad-hoc-Reparatur nicht wirklich erwarten.
Viel spannender als die eingeschränkte Weiterführung dieses Ausnahmefalles finde ich persönlich ja, dass nunmehr die Urlaubswochen im Gesetzeswortlaut vorkommen sollen - das ist hinsichtlich des Gesetzestextes ("Werktage") Neuland ...