11.10.2022, 17:11
Im Grunde genommen kann sich jeder Arbeitnehmer auf diese EuGH-Judikatur berufen, da die Anwendung des § 10 Abs. 2 UrlG (Verfall der UEL) insoweit gemeinschaftswidrig war (soweit das Ausmaß des Urlaubsanspruches das Europa-Ausmaß von 4 Wochen pro Jahr nicht überstieg; darüberhinausgehende Zeiten waren insoweit zu Recht verfallen).
Somit wäre es denkbar, dass:
1. ein Arbeitnehmer diese Differenz noch einklagt, soweit nicht durch eine zulässige KV-Verfallsregelung oder eine vereinbarte Verfallsregelung der Zug insoweit abgefahren ist bzw.
2. die ÖGK hier Beitragsdifferenzen geltend machen kann und
3. im Zuge der GPLB "strafbare Unterentlohnung" (Lohndumping") geltend gemacht wird. Letzteres wäre in Ihrem Fall theoretisch bis 31.05.2024 möglich.
Das sind die Möglichkeiten.
In der Praxis würde ich persönlich jetzt einfach mal abwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Nachzahlen kann man immer noch, da es ohnedies schon um ein abgelaufenes Kalenderjahr geht. Sollte im Zuge der GPLB so etwas aufgedeckt werden, gibt es mit Sicherheit dann auch noch die Möglichkeit zur Begleichung.
Somit wäre es denkbar, dass:
1. ein Arbeitnehmer diese Differenz noch einklagt, soweit nicht durch eine zulässige KV-Verfallsregelung oder eine vereinbarte Verfallsregelung der Zug insoweit abgefahren ist bzw.
2. die ÖGK hier Beitragsdifferenzen geltend machen kann und
3. im Zuge der GPLB "strafbare Unterentlohnung" (Lohndumping") geltend gemacht wird. Letzteres wäre in Ihrem Fall theoretisch bis 31.05.2024 möglich.
Das sind die Möglichkeiten.
In der Praxis würde ich persönlich jetzt einfach mal abwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Nachzahlen kann man immer noch, da es ohnedies schon um ein abgelaufenes Kalenderjahr geht. Sollte im Zuge der GPLB so etwas aufgedeckt werden, gibt es mit Sicherheit dann auch noch die Möglichkeit zur Begleichung.