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UEL bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt
#6
Ob in einem konkreten Fall tatsächlich Lohndumping vorliegt oder nicht, kann ich natürlich nur nach Sichtung des Echtfalles konkret beurteilen. 

Die Beschreibung eines Falls liefert dazu noch keinerlei verlässlichen Entscheidungsgrundlagen.

Dazu wird es auch darauf ankommen zu klären, wie hoch im Austrittsmonat insgesamt das Anspruchsentgelt auf KV-Basis gewesen wäre und was dann tatsächlich gezahlt wurde (das kann man nur im Rahmen einer Beratung oder eines Coachings klären).

Es besteht aber durchaus ein "Potential" dafür, dass eine strafbare Unterentlohnung vorliegen könnte. In diesem Fall aber weiß auch ein GPLB-Prüfer, dass es umso wichtiger ist, hier eine Nachfrist zur Bereinigung zu setzen, da man ja wohl kaum Fahrlässigkeit unterstellen kann, wenn man sich an das Gesetz hielt.

Also das würde ich eher gelassen sehen.

Kollektivvertragliche Verfallsregelungen können maximal den Nachforderungsanspruch zivilrechtlich abwenden, nicht aber vor einer Verfolgung nach dem LSD-BG schützen, der man sich dann häufig nur durch Nachzahlung entziehen kann.
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RE: UEL bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 16:03

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