12.10.2022, 16:11
Im Grunde genommen geht es darum, in Bezug auf den Überschreitungsbetrag (also das, was über € 2.000,00 hinausgeht) sachgerechte Differenzierungen zu treffen betreffend jene Menschen, die diesen Betrag (möglicherweise auch in unterschiedlicher Überschreitungshöhe) erhalten.
Dabei kommen betriebliche Merkmale (wie Verantwortungsgrade, Abteilungen etc.) genauso in Betracht wie zB. soziale Merkmale (Familienstände) etc. Abgestuft werden könnte auch nach Bruttobezug bzw. Arbeitszeit. Jedenfalls sollten die "Abstufungen" nachvollziehbar sein.
Man müsste sich also schon auch ein wenig mit den konkreten Falldetails auseinandersetzen, um für den konkreten Bedarf eine passende Antwort geben zu können. Die Schilderungen hier lassen das für einen Außenstehenden jedenfalls nicht ausreichend zu.
Der Hinweis auf "individuell ausgewählte Mitarbeiter:innen" lässt vermuten (kann ja auch aus der Ferne nur vermuten), dass hier eventuell persönliche Vorlieben oder aber konkrete Leistungen aus der jüngeren, mittleren oder längeren Vergangenheit eine Rolle spielen könnten. Und DAS wäre jedenfalls nur bis € 2.000,00 leichter möglich, aber darüber hinaus nicht wirklich, wobei man auch bis € 2.000,00 aufpassen sollte, dass nicht das Faktum "Leistungsbelohnung" oder "Zielerreichung" im Vordergrund steht, weil es sich um eine Zahlung zur Abfederung der Teuerung handeln muss (siehe dazu auch das ausführliche FAQ-Protokoll des BMF zur Teuerungsprämie, das ich in WPA 16/2022, Artikel Nr. 388/2022 gebracht habe).
Anhaltspunkte betreffend die Gruppenbildung könnte auch das zweite Frage-Antworten-Protokoll des BMF zur Arbeitnehmergewinnbeteiligung geben, das nämlich auf diese Gruppenbildung etwas konkreter einging. Dieses habe ich in WPA 12/2022, Artikel Nr. 293/2022 gebracht.
Dabei kommen betriebliche Merkmale (wie Verantwortungsgrade, Abteilungen etc.) genauso in Betracht wie zB. soziale Merkmale (Familienstände) etc. Abgestuft werden könnte auch nach Bruttobezug bzw. Arbeitszeit. Jedenfalls sollten die "Abstufungen" nachvollziehbar sein.
Man müsste sich also schon auch ein wenig mit den konkreten Falldetails auseinandersetzen, um für den konkreten Bedarf eine passende Antwort geben zu können. Die Schilderungen hier lassen das für einen Außenstehenden jedenfalls nicht ausreichend zu.
Der Hinweis auf "individuell ausgewählte Mitarbeiter:innen" lässt vermuten (kann ja auch aus der Ferne nur vermuten), dass hier eventuell persönliche Vorlieben oder aber konkrete Leistungen aus der jüngeren, mittleren oder längeren Vergangenheit eine Rolle spielen könnten. Und DAS wäre jedenfalls nur bis € 2.000,00 leichter möglich, aber darüber hinaus nicht wirklich, wobei man auch bis € 2.000,00 aufpassen sollte, dass nicht das Faktum "Leistungsbelohnung" oder "Zielerreichung" im Vordergrund steht, weil es sich um eine Zahlung zur Abfederung der Teuerung handeln muss (siehe dazu auch das ausführliche FAQ-Protokoll des BMF zur Teuerungsprämie, das ich in WPA 16/2022, Artikel Nr. 388/2022 gebracht habe).
Anhaltspunkte betreffend die Gruppenbildung könnte auch das zweite Frage-Antworten-Protokoll des BMF zur Arbeitnehmergewinnbeteiligung geben, das nämlich auf diese Gruppenbildung etwas konkreter einging. Dieses habe ich in WPA 12/2022, Artikel Nr. 293/2022 gebracht.